Das Amtsgericht Wuppertal hat in einem Urteil (22 Ds 70 Js 6906/06, nachzulesen in NStZ 3/2008, Seite 161) Schwarzsurfen unter Strafe gestellt, schreibt Datenschutzbeauftragter Online.
- Grundlage für die Strafe waren laut Urteil die §§89 S.1, 148 TKG sowie §§43 II Nr.3, 44 BDSG. Das TKG soll hier im Abhörverbot des §89 S.1 TKG betroffen sein, da hier eine “Nachricht” empfangen wurde. Das AG verweist dabei auf die extensive Auslegung des Begriffs “Nachricht” durch den BGH. Weiterhin sei bei der “zuteilung der IP ein personenbezogenes Datum” erhoben worden sein.
Das Urteil wird in einschlägigen Foren gerade im Detail diskutiert, dabei wird wie auch im verlinkten Text nicht mit Kritik gespart. Auch wenn prinzipiell zu begrüßen ist, dass Schwarzsurfen strafbar wird, sollte doch differenzierter zwischen geschützten (WEP, WPA) und offenen (unverschlüsselten) sowie versteckten (SSID-Broadcast abgeschaltet) und beworbenen WLANs unterschieden werden. Ich habe das Urteil leider noch nicht im Wortlaut hier vorliegen, darum folgt meine detaillierte Kritik gegebenenfalls später.