Unglaublich … das muss man sich bei Heise durchlesen.
Mittelfristig wird man sich Gedanken machen müssen, ob für den Diebstahl virtueller Gegenstände in Spielwelten vielleicht ein neuer Straftatbestand notwendig wäre. Der klassische Diebstahl deckt bekanntlich nur reale bewegliche Gegenstände ab. Wäre doch nett:
Cyberdiebstahl
(1) Wer eine virtuelle, nicht real existierende Sache einer fremden Spielfigur in der Absicht wegnimmt, die Sache seiner oder einer dritten Spielfigur rechtswidrig anzueignen, wird mit Internetverbot bis zu fünfhundert Tagen oder mit Spielgeldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet in dem er Passwörter, Sicherungscode oder Computerprogramme für diesen Zweck herstellt, wird mit einem IT-Job nicht unter 40.000 Euro belohnt.
(4) Wer sich die Passwörter, Sicherungscode oder Computerprogramme nur verschafft ohne zu verstehen, wie sie funktionieren, den erwartet eine Verdopplung der Strafe.
Und man könnte im Strafgesetzbuch beispielsweise den Paragraphen 202c dafür verwenden. Der aktuelle Inhalt gehört sowieso schnellstens abgeschafft.
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Comment by Christian — 15. März 2009 @ 20:00