Dieses Urteil ist anscheinend an mir vorbeigegangen, daher hier der Nachtrag:
- Störerhaftung des WLAN-Netzbetreibers – Der Betreiber eines WLAN-Netzes haftet erst ab Kenntnis konkreter Missbrauchsfälle und nicht bereits wegen der abstrakten Gefahr einer rechtswidrigen Nutzung durch beliebige Dritte. Sicherung des WLAN-Netzes nur im verhältnismäßigen Umfang erforderlich.
OLG Frankfurt a.M, Urteil vom 01.07.2008 – Az. 11 U 52/07
mehr bei Medien, Internet und Recht.
Kommentare gesperrt wegen Spam
Comment by Christian — 23. Februar 2009 @ 09:53