Payback liefert großzügig Daten der Karteninhaber z.B. an Real. Rechtsgrundlage: keine. Es genügt anscheinend, wenn ein Partnerunternehmen behauptet, mit einer bestimmten Kartennummer sei möglicherweise oder auch nicht eine Straftat begangen worden. Payback begründet das mit § 28 BDSG, der eine Weitergabe von Daten zur Aufklärung von Straftaten erlaubt. Geprüft wird das bei Payback offensichtlich nicht.
Dazu der Leiter des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein, Dr. Thilo Weicher, der einzige ernstzunehmende Datenschützer in Deutschland:
- „Payback verstößt bei der Datenweitergabe gegen Datenschutzrecht“, sagt Weichert. Aus seiner Sicht beschränkt sich der Missstand dabei nicht auf die Zusammenarbeit mit Real. „Jeder Payback-Kunde muss theoretisch damit rechnen, dass das Unternehmen persönliche Daten ohne Absprache weitergibt – auch wenn es dafür eigentlich keine ausreichende Gründe gibt“, warnt Weichert.
Also nichts neues. Bitte weitergehen. Nur schade, dass es die Privacy Card nicht mehr gibt.
(Zitat und Quelle: Spiegel.de)
Kommentare gesperrt wegen Spam
Comment by Christian — 20. April 2010 @ 20:34