Das Amtsgericht Wuppertal hat in einem Urteil (22 Ds 70 Js 6906/06, nachzulesen in NStZ 3/2008, Seite 161) Schwarzsurfen unter Strafe gestellt, schreibt Datenschutzbeauftragter Online.
- Grundlage für die Strafe waren laut Urteil die §§89 S.1, 148 TKG sowie §§43 II Nr.3, 44 BDSG. Das TKG soll hier im Abhörverbot des §89 S.1 TKG betroffen sein, da hier eine “Nachricht” empfangen wurde. Das AG verweist dabei auf die extensive Auslegung des Begriffs “Nachricht” durch den BGH. Weiterhin sei bei der “zuteilung der IP ein personenbezogenes Datum” erhoben worden sein.
Das Urteil wird in einschlägigen Foren gerade im Detail diskutiert, dabei wird wie auch im verlinkten Text nicht mit Kritik gespart. Auch wenn prinzipiell zu begrüßen ist, dass Schwarzsurfen strafbar wird, sollte doch differenzierter zwischen geschützten (WEP, WPA) und offenen (unverschlüsselten) sowie versteckten (SSID-Broadcast abgeschaltet) und beworbenen WLANs unterschieden werden. Ich habe das Urteil leider noch nicht im Wortlaut hier vorliegen, darum folgt meine detaillierte Kritik gegebenenfalls später.
Letzte Woche war ein ähnlicher Fall im TV, allerdings gings da um Filesharing. Eine Familie war angeklagt weil ein „Schwarz-Surfer“ illigal Musik runtergeladen hat.
Urleil: eine sehr hohe Strafe für die Familie.
Begründung vom Gericht war dass man das WLAN verschlüsseln muss.
Chris
Comment by Chris (IT-Technixx — 16. Mai 2008 @ 11:41
Das Landgericht München (Az. 7 O 16402/07) hat in einem ähnlichen Fall (Urheberrechtsvergehen der 17jährigen Tochter) festgestellt, daß ein Computer mit Internet-Zugang als „gemeingefährliches Gerät“ einzustufen ist, das minderjährigen nur mit besonderer Aufsicht zu überlassen ist. Offensichtlich ein Ludwig Thoma Jurist der keine Kinder hat. Anders kann man zu so einem weltfremden Urteil nicht kommen. Siehe auch bei Focus Online.
Comment by Christian — 12. August 2008 @ 01:10
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Comment by Christian — 7. Juni 2012 @ 14:58