Bei der Süddeutschen Zeitung gefunden:
Ein 44jähriger in Bayern hat Unterlagen über hochentwickelte technische Produkte (also vermutlich Militärtechnik) an den russischen Geheimdienst weitergegeben.
Zur strafrechtlichen Verfolgung gibt es beim Generalbundesanwalt eine schöne Erklärung. Relevante Strafrechtsparagraphen sind hier § 94 StGB (Landesverrat) das hier aber nicht zutreffen dürfte, da es sich bei Industrieprodukten normalerweise nicht um Staatsgeheimnisse handelt sowie der § 99 StGB (Geheimdienstliche Agententätigkeit), der praktisch jede Art der fremden Agententätigkeit unter Strafe stellt.
- „So kann Wirtschaftsspionage nach § 99 StGB strafbar sein, wenn sie staatliche Interessen verletzt und über bloße Konkurrenzspionage hinausgeht, die nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu beurteilen ist.“
Was mich wundert ist, wie der Mann erwischt werden konnte. Schließlich ist die Genrealbundesanwältin Frau Harms ja damit beschäftigt, harmlose Sozialwissenschaftler wie Andrej Holm und seine Familie aufgrund des unsäglichen § 129a StGB zu verfolgen. Demnächst werden wir hier noch britische Verhältnisse bekommen.
Die Süddeutsche Zeitung hat sogar Erkenntnisse zur Kommunikation:
- „Die Absprachen liefen meist über anonyme E-Mail-Konten, wie dies geheimdienstlichen Gepflogenheiten entspreche.“
Aha … gut zu wissen. Wer anonyme E-Mail-Konten verwendet (also z.B. ich auch) könnte mit ausländischen Geheimdiensten … 🙂
Nachtrag:
Im Zweifel gilt natürlich das 11. Hackergebot („Laß Dich nicht erwischen“), oder wie der Generalbundesanwalt schreibt:
- „Geheimdienstliche Agententätigkeit verjährt regelmäßig in fünf, spätestens in zehn Jahren; Landesverrat verjährt nach 20 Jahren.“
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Comment by Christian — 7. Juni 2012 @ 14:47