Die European Expert Group for IT Security (EICAR) hat eine Stellungnahme zum StGB § 202c (PDF) veröffentlicht, nach der Sicherheitsexperten weiterhin Hacking-Tools und Exploits einsetzen dürfen. Voraussetzung sei, dass die Tätigkeit ausreichend dokumentiert wird.
- „Aus der Dokumentation sollte sich zweifelsfrei ergeben, dass die Software nicht beschafft wurde, um Straftaten zu begehen, sondern um gutartige Tätigkeiten auszuüben.“
Klingt doch super. Stellt sich nur die Frage … wer oder was sind Sicherheitsexperten? Bin ich einer? Ist mein Azubi einer? Noch nicht? Darf er die Tools dann (noch) nicht verwenden? Wie will er dann damit umgehen lernen?
Ich zitiere dazu Ludwig Thoma (aus der Kurzgeschichte „Der Vertrag“ über den königlichen Landgerichtsrat Alois Eschenberger):
- „Er war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand“
und das zugehörige Urteil vom LAG Baden-Württemberg, AZ 9 Ta 2/07. Dann vielleicht doch lieber frei nach Obelix:
- „Die spinnen, die Juristen“
🙂
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Comment by Christian — 7. Juni 2012 @ 08:42